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Ob einem die Reitweise des Nachbarn gefällt, ist oft reine Geschmackssache.
Nach dem Motto „jedem das Seine“ funktionieren zahlreiche
Reitställe mit den unterschiedlichsten Bedürfnissen der Einstaller.
Doch was, wenn jemand sein Pferd misshandelt? Wenn seine Taten unter
die Rubrik Tiermisshandlung oder massive nicht artgerechte Pferdehaltung
fallen? Ärger mit dem Pferde- und Hofbesitzer scheint beim Einschreiten
vorprogrammiert, eine Konsequenz, die nur wenige Reiter auf sich nehmen.
Claudia Meinert aus Aachen beobachtet täglich zusammen mit anderen
Einstallern wie ein Stallkollege sein lahmendes Pferd mit Kreuzverschlag
reitet und dieses nicht gegen Husten behandelt. Für Rechtsexperte
Wolfgang Walter Horn ein klarer Fall: „Das Reiten eines Pferdes,
welches unter Kreuzverschlag leidet sowie die mangelnde tierärztliche
Behandlung von Lahmheiten oder Husten oder auch ein schlechter Futterzustand
widersprechen in krassem Maße dem Tierschutzgesetzt. Ob die Verhaltensweise
des Einstallers nun vorsätzlich und bösartig oder aber auf
starken Wissensmängeln beruht, ist dabei gleichgültig.“
Verankert
ist dies im § 2 des Tierschutzgesetztes (TierSchG): Jeder,
der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss dieses zum
einen angemessen ernähren, pflegen und unterbringen und ihm artgemäße
Bewegung ohne Schmerzen und vermeidbare Leiden und Schäden verschaffen.
Zum anderen muss er über die für eine angemessene Ernährung,
Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung erforderlichen Kenntnisse
und Fähigkeiten verfügen. In § 3 werden diese Vorgaben
noch weiter konkretisiert.
Für die Pferdebesitzerin Meinert ist das selbstverständlich.
Doch was, wenn der Hofinhaber sich zu diesem Fall nicht äußert
und nichts davon hören möchte? „Ich habe Angst, dass
ich gekündigt werde und mir einen neuen Stall suchen muss, wenn
ich dieses Problem an die große Glocke hänge“, sorgt
sich die 38-Jährige. „Am liebsten wäre mir, ich könnte
anonym einschreiten“, gibt die Reiterin zu. „In diesem Fall
kann man davon ausgehen, dass der Pferdebesitzer entsprechend gesetzwidrig
handelt. Der Hofinhaber aber darf nicht einfach weggucken, um seinen
vermeintlichen Stallfrieden zu wahren. Er fällt ebenso unter den
verantwortlichen Personenkreis von § 2 TierSchG wie der Besitzer“,
klärt der Hamburger Rechtsexperte auf.
Offensiv
statt anonym
Das können Sie unternehmen:
• Unterrichten Sie den örtlich zuständigen Amtstierarzt
und das zuständige Veterinäramt von den Missständen.
• Erstatten Sie eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft des
Landgerichts, in dessen Bezirk der Reitstall fällt.
Die Strafanzeige können Sie selbstverständlich auch anonym
erstatten, entweder durch einen Anruf, eine E-Mail von einem Internetcafe
aus oder ein anonymes Schreiben. Doch davon rät der Fachmann ab:
„Die rechtlich zuständigen Stellen, wie der Amtstierarzt,
das Veterinäramt oder die Staatsanwaltschaft sind meistens gerade
in ‚pferdigen’ Angelegenheiten nicht bewandert und auch
nicht sonderlich erpicht darauf, in so einem Fall einzuschreiten. Eine
anonyme Anzeige könnte den Eindruck erwecken, als handle es sich
nur um einen privaten Racheakt oder dergleichen, und das würde
die Einsatzbereitschaft der angesprochenen Stellen sicher nicht fördern.“
Nicht
abwimmeln lassen
Aber auch nicht-anonymisiert sollten Sie es nicht bei einem einfachen
Telefongespräch belassen, sondern weiter handeln:
• Schriftliche Anzeige erstatten, in welcher detailliert und nachvollziehbar,
am besten unter Benennung konkreter Namen und Adressen von Zeugen, und
möglichst sachlich und emotionsfrei der Sachverhalt dargelegt und
ausdrücklich Strafanzeige erstattet wird.
• Denken Sie nicht, die Behörden würden schon intensiv
genug ermitteln, diese sind eher auf „Abwimmeln“ eingestellt.
Sie sollten also beständig nachfassen und sich nach dem Ermittlungsstand
erkundigen. Nur dann werden die Behörden mit einigem Nachdruck
die Ermittlungen aufnehmen und durchführen.
• Nur wenn Sie ganz offiziell tätig werden, erhalten Sie
als Anzeigenerstatter einen rechtsmittelfähigen Bescheid, können
also zum Beispiel gegen einen Einstellbeschluss der Staatsanwaltschaft
Beschwerde erheben.
Stallfrieden
oder Rausschmiss?
„Die Einleitung eines solchen Verfahrens wird mit Sicherheit Druck
auf den Stallinhaber erzeugen, der es sicher nicht gerne sieht, dass
Veterinäramt und Polizei auf seinem Hof erscheinen“, erklärt
der Hamburger. „Doch nochmals: auch wenn der Einstaller Bedenken
bezüglich des Stallfriedens hat, Wegsehen und anonyme Anzeigen
tätigen kann keine Lösung sein. Auch dem Stallfrieden ist
damit nicht gedient. Mit Duckmäusertum ist dem Pferd nicht geholfen.
Vielmehr sollte man zusätzlich, zwar im Ton höflich, in der
Sache aber bestimmt versuchen, sowohl auf den Pferdebesitzer als auch
den Hofinhaber einzuwirken. Je mehr Miteinstaller sich dabei zusammentun,
umso kräftiger unterstreicht dies das Anliegen. Nur offensives
Herangehen kann letztlich eine Änderung dieser untragbaren Zustände
bewirken.“
Dringend rät der Rechtsanwalt davon ab, selbst direkte Aktionen
zu ergreifen, wie zum Beispiel, das Pferd heimlich zu füttern oder
gar vor dem Besitzer zu „retten“, indem es heimlich in einen
andern Stall gebracht wird (alles schon vorgekommen). Bei aller Besorgnis
um das Pferd wäre dies verbotene Eigenmacht des Einstallers, der
sich dann nur selbst ins Unrecht setzten würde. Und damit wäre
niemandem geholfen – am wenigsten dem Pferd.
Dieser Artikel wurde 2005 veröffentlicht in der Reiter
Revue
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Text
& Fotos: Schneider
I Horses
In Media
Wo liegt die Grenze beim Reiten, Umgang
und bei der Haltung? In
tierschutzrechtlichen Fälle
muss der Einzelne handeln.


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