Tierquäler im eigenen Stall
Handeln statt wegschauen

Pferde in Not – und das direkt vor der eigenen Nase. Was kann man tun, wenn der Stallnachbar sein lahmendes Pferd reitet, es misshandelt oder im Dreck stehen lässt? Solche Fälle sind nicht selten und fast immer wird weggeschaut, um den „Stallfrieden“ zu wahren. Wie Sie vorgehen können und dabei rechtlich auf der sicheren Seite bleiben, erläutert Ihnen Rechtsexperte Wolfgang Walter Horn.

Ob einem die Reitweise des Nachbarn gefällt, ist oft reine Geschmackssache. Nach dem Motto „jedem das Seine“ funktionieren zahlreiche Reitställe mit den unterschiedlichsten Bedürfnissen der Einstaller. Doch was, wenn jemand sein Pferd misshandelt? Wenn seine Taten unter die Rubrik Tiermisshandlung oder massive nicht artgerechte Pferdehaltung fallen? Ärger mit dem Pferde- und Hofbesitzer scheint beim Einschreiten vorprogrammiert, eine Konsequenz, die nur wenige Reiter auf sich nehmen.
Claudia Meinert aus Aachen beobachtet täglich zusammen mit anderen Einstallern wie ein Stallkollege sein lahmendes Pferd mit Kreuzverschlag reitet und dieses nicht gegen Husten behandelt. Für Rechtsexperte Wolfgang Walter Horn ein klarer Fall: „Das Reiten eines Pferdes, welches unter Kreuzverschlag leidet sowie die mangelnde tierärztliche Behandlung von Lahmheiten oder Husten oder auch ein schlechter Futterzustand widersprechen in krassem Maße dem Tierschutzgesetzt. Ob die Verhaltensweise des Einstallers nun vorsätzlich und bösartig oder aber auf starken Wissensmängeln beruht, ist dabei gleichgültig.“

Verankert ist dies im § 2 des Tierschutzgesetztes (TierSchG): Jeder, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss dieses zum einen angemessen ernähren, pflegen und unterbringen und ihm artgemäße Bewegung ohne Schmerzen und vermeidbare Leiden und Schäden verschaffen. Zum anderen muss er über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. In § 3 werden diese Vorgaben noch weiter konkretisiert.
Für die Pferdebesitzerin Meinert ist das selbstverständlich. Doch was, wenn der Hofinhaber sich zu diesem Fall nicht äußert und nichts davon hören möchte? „Ich habe Angst, dass ich gekündigt werde und mir einen neuen Stall suchen muss, wenn ich dieses Problem an die große Glocke hänge“, sorgt sich die 38-Jährige. „Am liebsten wäre mir, ich könnte anonym einschreiten“, gibt die Reiterin zu. „In diesem Fall kann man davon ausgehen, dass der Pferdebesitzer entsprechend gesetzwidrig handelt. Der Hofinhaber aber darf nicht einfach weggucken, um seinen vermeintlichen Stallfrieden zu wahren. Er fällt ebenso unter den verantwortlichen Personenkreis von § 2 TierSchG wie der Besitzer“, klärt der Hamburger Rechtsexperte auf.

Offensiv statt anonym
Das können Sie unternehmen:
• Unterrichten Sie den örtlich zuständigen Amtstierarzt und das zuständige Veterinäramt von den Missständen.
• Erstatten Sie eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft des Landgerichts, in dessen Bezirk der Reitstall fällt.
Die Strafanzeige können Sie selbstverständlich auch anonym erstatten, entweder durch einen Anruf, eine E-Mail von einem Internetcafe aus oder ein anonymes Schreiben. Doch davon rät der Fachmann ab: „Die rechtlich zuständigen Stellen, wie der Amtstierarzt, das Veterinäramt oder die Staatsanwaltschaft sind meistens gerade in ‚pferdigen’ Angelegenheiten nicht bewandert und auch nicht sonderlich erpicht darauf, in so einem Fall einzuschreiten. Eine anonyme Anzeige könnte den Eindruck erwecken, als handle es sich nur um einen privaten Racheakt oder dergleichen, und das würde die Einsatzbereitschaft der angesprochenen Stellen sicher nicht fördern.“

Nicht abwimmeln lassen
Aber auch nicht-anonymisiert sollten Sie es nicht bei einem einfachen Telefongespräch belassen, sondern weiter handeln:
• Schriftliche Anzeige erstatten, in welcher detailliert und nachvollziehbar, am besten unter Benennung konkreter Namen und Adressen von Zeugen, und möglichst sachlich und emotionsfrei der Sachverhalt dargelegt und ausdrücklich Strafanzeige erstattet wird.
• Denken Sie nicht, die Behörden würden schon intensiv genug ermitteln, diese sind eher auf „Abwimmeln“ eingestellt. Sie sollten also beständig nachfassen und sich nach dem Ermittlungsstand erkundigen. Nur dann werden die Behörden mit einigem Nachdruck die Ermittlungen aufnehmen und durchführen.
• Nur wenn Sie ganz offiziell tätig werden, erhalten Sie als Anzeigenerstatter einen rechtsmittelfähigen Bescheid, können also zum Beispiel gegen einen Einstellbeschluss der Staatsanwaltschaft Beschwerde erheben.

Stallfrieden oder Rausschmiss?
„Die Einleitung eines solchen Verfahrens wird mit Sicherheit Druck auf den Stallinhaber erzeugen, der es sicher nicht gerne sieht, dass Veterinäramt und Polizei auf seinem Hof erscheinen“, erklärt der Hamburger. „Doch nochmals: auch wenn der Einstaller Bedenken bezüglich des Stallfriedens hat, Wegsehen und anonyme Anzeigen tätigen kann keine Lösung sein. Auch dem Stallfrieden ist damit nicht gedient. Mit Duckmäusertum ist dem Pferd nicht geholfen. Vielmehr sollte man zusätzlich, zwar im Ton höflich, in der Sache aber bestimmt versuchen, sowohl auf den Pferdebesitzer als auch den Hofinhaber einzuwirken. Je mehr Miteinstaller sich dabei zusammentun, umso kräftiger unterstreicht dies das Anliegen. Nur offensives Herangehen kann letztlich eine Änderung dieser untragbaren Zustände bewirken.“
Dringend rät der Rechtsanwalt davon ab, selbst direkte Aktionen zu ergreifen, wie zum Beispiel, das Pferd heimlich zu füttern oder gar vor dem Besitzer zu „retten“, indem es heimlich in einen andern Stall gebracht wird (alles schon vorgekommen). Bei aller Besorgnis um das Pferd wäre dies verbotene Eigenmacht des Einstallers, der sich dann nur selbst ins Unrecht setzten würde. Und damit wäre niemandem geholfen – am wenigsten dem Pferd.

Dieser Artikel wurde 2005 veröffentlicht in der Reiter Revue

 


Text & Fotos: Schneider I Horses In Media

Wo liegt die Grenze beim Reiten, Umgang
und bei der Haltung?
In tierschutzrechtlichen Fälle
muss der Einzelne handeln.

Infos:
Wolfgang Walter Horn, Rechtsanwalt & Mediator, Eilenau 31, 22089 Hamburg
Tel. 040/37518410, www.ra-wwhorn.de,
horn-rechtsanwalt@t-online.de